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Pilze als Droge
Unter den vielen verschiedenen Pilzarten gibt es auch die sogenannten Rausch- oder Zauberpilze. Diese beinhalten Baeocystin, Psilocin oder Psilocybin, also halluzigene Stoffe, die LSD- ähnliche Rauschzustände hervorrufen. Man nennt diese Pilzart dann auch „psychotrop“.
Dieser, zum Bespiel, kommt ursprünglich aus Afrika und hat nach seiner Verbreitung nach Mittelamerika bei den Schamanen seine eigentliche Heimat gefunden. Der Kubanische Träuschling ist deswegen sehr gefährlich, weil er andauernde latente Psychosen hervorrufen kann. In Mexiko wird dieser Zauberpilz auch als „Fleisch der Götter“ bezeichnet, weil man auf Grund seiner berauschenden Wirkung glaubte, dass Gott selbst in dem Pilz lebt.
Bekannt worden die Zauberpilze erst durch die schamanische Nutzung in Mittel- und Südamerika, wo man die Pilze zur Hilfe schamanischer Traumreisen einnahm.
Die Wirkung der Pilze ist schwer einschätzbar und hängt stark vom individuellen Immunsystem, der Pilzart und natürlich der Menge ab, weshalb die Einnahme zu schweren Unfällen führen kann.
Das Einsetzen der Wirkung variiert zwischen zehn Minuten und zwei Stunden, weshalb eine Überdosierung nicht selten vorkommt. Während der Höhepunkt des Rausches bis zu drei Stunden halten kann, beträgt die gesamte Wirkungsdauer bis zu sechs Stunden an.
Da Konsumenten den Pilzrausch eher als psychisch sehr anstrengend beschreiben, birgt der Pilzrausch kein hohes Abhängigkeitspotenzial, weder körperlich, noch psychisch. Bei der Einnahme zur Zeit einer depressiven Verstimmung kann der Rausch schnell zu einem Horrortrip werden, nachdem der Konsument erst einmal viel Ruhe und Entspannung benötigt.
Nichts desto trotz sollte der Konsum psychoaktiver Pilze nicht unterschätzt werden. Schon allein der langen Wirkungszeit wegen, sind die Pilze eine Gefährdung des Alltags bezüglich des Straßenverkehrs.
Nicht selten kommt es auch zu sogenannten Flashbacks, das heißt, dass die Wirkungsdauer zwar nicht mehr anhält, der Konsument aber später noch kleine Rauschrückfälle hat, was die Wahrnehmung betrifft.
Rechtlich gesehen, ist Besitz und Handel vom Betäubungsmittelgesetz als strafbar erfasst, es sei denn, es handelt sich um irrtümliches Sammeln.
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